Eingerahmt! DSVGO-konforme Personenfotos für das Content Marketing - 12 Fragen an Christian Eggers

Foto im Rahmen: privat, Hintergrund: iStockphoto

Foto im Rahmen: privat, Hintergrund: iStockphoto

Lange angekündigt kam die DSVGO im Mai 2018 für viele Unternehmen doch völlig überraschend daher. Und auch ein Jahr danach herrscht beim Thema Bild- und Nutzungsrechte große Verunsicherung. Grade wenn für den Marketing Content Personenfotos eingesetzt werden, ist die Unsicherheit besonders groß. Zugegeben - es ist auch nicht einfach, sich durch die rechtlichen Anforderungen zu arbeiten - die wenigsten von uns haben eine juristische Ausbildung. Und es sind gleich mehrere Gesetze, die Anwendung finden.

Deshalb freue ich mich, dass zum Jahrestag der DSVGO Christian Eggers mein Gast in der Interview-Reihe “Eingerahmt” ist. Der Bildrechte-Spezialist beantwortet 12 Fragen zum Thema Bildrechte und Nutzungsrechte. Und stellt sein in Kürze erscheinendes Buch vor, den Quick Guide Bildrechte. Damit richtet sich Christian Eggers insbesondere an Nicht-Juristen, die im Marketing, der Öffentlichkeitsarbeit oder im Bildrechtemanagement als Fotografen arbeiten.


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Herr Eggers, vor einem Jahr war die DSVGO-Welle groß, es wurde viel geschrieben, viel Angst geschürt. Hat es die befürchteten Abmahnungen gehagelt oder war das nur Panikmache?


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Eine Abmahnwelle hat es bisher nicht gegeben. Das mag auch daran liegen, dass die Rechtslage zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO bisher nicht geklärt ist und damit auch mit Abmahnungen kein schnelles Geld zu machen ist. Auch sind mir bisher keine Bußgeldverfahren deutscher Aufsichtsbehörden gegen Fotografen bekannt, was nicht bedeutet, dass es diese nicht geben kann.

Was bleibt, ist eine Verunsicherung bei der Erstellung und Verwendung von Personenfotos und ein bisher ungekannter gesetzlich vorgeschriebener bürokratischer Aufwand. Eine Panikmache konnte ich in diesem Zusammenhang nicht feststellen. Vielmehr haben einige Medienrechtler im Zuge der lebhaften Diskussionen die Schwierigkeiten der Anwendung der DSGVO auf Personenfotos beschrieben. Das dabei unbequeme Meinungen ausgesprochen wurden und werden, mag der Eine oder Andere als Panikmache auffassen. Ich fand und finde die Diskussion zum Fotorecht, so zum Beispiel auf Twitter, enorm lehrreich. Den Kopf in den Sand zu stecken, ist keine Lösung und die DSGVO geht nicht mehr weg ;-)


 
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Was die Anwendung der DSGVO auf Personenfotos angeht, gehe ich davon aus, dass die milderen Regelungen des Kunsturheberrechtsgesetzes im Bereich des Marketings und der Öffentlichkeitsarbeit der Unternehmen, Vereine und Behörden nunmehr durch die DSGVO verdrängt sind. Soweit besteht jedenfalls Einigkeit bei den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz der Bundesländer. Bis zur vollständigen Klärung, entweder durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes oder durch den nationalen Gesetzgeber, rate ich dazu, die jeweils strengeren Regelungen anzuwenden. Denn sollte es nicht zu den erhofften Erleichterungen kommen, wären die ab dem 25. Mai 2018 angefertigten Personenfotos nicht mehr rechtskonform zu nutzen.
— Christian Eggers im Mai 2019
 

Mehr denn je ist Storytelling in Social Media ein wichtiges Marketinginstrument. Wie umschifft man die rechtliche Situation, wenn man über Tagungen, Messen, Meetings und andere Veranstaltungen berichtet und dabei Fotos von Teilnehmern verwendet? Muss man wirklich jeden einzelnen Teilnehmer unterschreiben lassen?


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Naja, ein Umschiffen wird wohl nicht richtig helfen. Zunächst sollte genau betrachtet werden, in welchem Zusammenhang  die Fotos angefertigt und veröffentlicht werden sollen. Marketing ist ein weiter Begriff. Also, die Einwilligung ist nur eine von drei möglichen Rechtsgrundlagen bei der Veranstaltungsfotografie. Geht es um eine reine Berichterstattung über einen Event, können die Fotos meist mit berechtigten Interessen des Veranstalters angefertigt und genutzt werden. Es muss sich jedoch um eine Veranstaltung handeln, bei der das Publikum auch damit rechnen muss, dass Fotos angefertigt werden. Eine Fortbildungsveranstaltung ist damit in einem anderen Licht zu sehen, als etwa der Tag der offenen Tür eines Unternehmens. Dabei ist zu beachten, dass das Publikum entsprechend Artikel 13 DSGVO über Zwecke, Empfänger und Betroffenenrechte informiert werden muss. So zum Beispiel durch Flyer und Aushänge sowie in den Einladungen. Sollen die Fotos einer Veranstaltung jedoch werblichen Zwecken dienen, zum Beispiel in einer Anzeige, kommen als Rechtsgrundlagen nur die Einwilligung oder ein Modelvertrag in Betracht.

Übrigens war das auch schon vor Geltung der DSGVO so. Nur waren Bildnutzer mit den Ausnahmeregelungen des Kunsturheberrechtsgesetzes zum Einwilligungserfordernis häufig recht großzügig. So wurde aus den Ausnahmeregelungen des Kunsturheberrechtsgesetzes der Normalfall und so manches Foto hätte nicht veröffentlicht werden dürfen, da die werblichen Nutzungen nach der Rechtsprechung zum gerne übersehenen § 23 Absatz 2 KUG eben nicht mit der Ausnahme „Versammlung“ und „Zeitgeschehen“ zu rechtfertigen sind. 


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Und wie archiviere bzw. dokumentiere ich das alles? Wie gehe ich am besten vor?


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Ich rate bei größeren Bildbeständen dazu, ein digitales Bildrechtemanagement in die Bilddatenbank zu integrieren. Eine recht einfache Lösung ist es, Einwilligungserklärungen, Modelverträge und Fotos von Info-Aushängen sowie Notizen zur Rechtsgüterabwägung der berechtigten Interessen in der internen Bilddatenbank abzulegen und diese Dokumente mit dem Bild per Link zu verknüpfen.


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Wenn ich Fotos mit Personen veröffentliche, was muss wo angegeben werden? Was auf der Website, was auf Social Media Kanälen?


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Bei der Veröffentlichung von Personenfotos bestehen keine Pflichten die Namen der Abgebildeten anzugeben. Ganz im Gegenteil. Das ist verboten! Sollen Namen genannt werden, bedarf es auch dafür einer Rechtsgrundlage entsprechend der DSGVO. So müsste sich eine Foto-Einwilligung eben auch gerade auf die Nennung der Namen beziehen, wenn diese veröffentlicht werden sollen. Handelt es sich um Models, kann sogar vertraglich bestimmt sein, dass der Name des Models genannt werden muss. Rechtsgrundlage für die Namensnennung wäre dann der Vertrag.   

Davon zu trennen ist die Anerkennung der Urheberschaft, die eventuelle Pflicht zur Nennung der Bildquelle entsprechend  des Urheberrechtsgesetzes sowie die vertragliche Pflicht zum Bildnachweis bei der Nutzung  fremder Werke. Für Agenturfotos  finden sich zumeist umfangreiche Hinweise im Kleingedruckten der Geschäftsbedingungen. Auch detailliert für Bildnachweise bei Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken.


 
 
Quick Guide Bildrechte: Rechtssichere konforme Bildnutzung für Unternehmen, Vereine, Behörden, Journalisten und Fotografen – inklusive DSGVO  Taschenbuch - Erscheint im Juni 2019

Quick Guide Bildrechte: Rechtssichere konforme Bildnutzung für Unternehmen, Vereine, Behörden, Journalisten und Fotografen – inklusive DSGVO
Taschenbuch - Erscheint im Juni 2019

Buchempfehlung

Der Quick Guide Bildrechte ist ein rechtlicher Leitfaden zur Bildnutzung im Marketing und in der Öffentlichkeitsarbeit für Unternehmen, Vereine und Behörden. Das Buch vermittelt Lösungen zur Unterstützung Ihrer täglichen Praxis. Es richtet sich insbesondere an Nicht-Juristen, die im Marketing, der Öffentlichkeitsarbeit oder im Bildrechtemanagement als Fotografen arbeiten

Die 2. Auflage dieses Ratgebers zur rechtssicheren Nutzung von Fotos, Grafiken und Videos erscheint als gedrucktes Buch Anfang der zweiten Jahreshälfte 2019. Ausführlich berücksichtigt ist das Thema „Personenfotos und DSGVO“ in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Unternehmen, Vereine und Behörden.

 
 

Gibt es generell Tipps, wie ich so fotografieren kann, dass ich nicht gegen rechtliche Auflagen verstoße und nicht allen Teilnehmer von Events eine Zustimmung brauche?


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Wie schon erwähnt: Die Einwilligung ist nicht immer zwingend! Ich rate dazu, genau zu prüfen, ob die Veranstaltung auf der Rechtsgrundlage „berechtigter Interessen“ fotografiert werden kann. Sollen nun einzelne Fotos darüber hinaus in werblichen Zusammenhängen veröffentlicht werden, besteht ja auch die Möglichkeit, von den bestimmten Beteiligten eine Einwilligung entsprechend der Vorgaben der DSGVO einzuholen. Oder sogar ein Honorar zu zahlen und einen Model-Vertrag abzuschließen. Ich denke, es darf nicht zu einseitig immer nur an „entweder oder gedacht“ werden. Die DSGVO bietet zur Öffentlichkeitsarbeit drei Rechtsgrundlagen. Einwilligung, Vertrag und berechtigte Interessen, beziehungsweise öffentliches Interesse bei der Öffentlichkeitsarbeit der öffentlichen Einrichtungen. Mein Tipp wäre daher der, dass vor der Veranstaltung genau überlegt wird, welche Fotos für welche Zwecke benötigt werden, so dass verschiedene Optionen erhalten bleiben und flexibel auf die rechtlichen Anforderungen reagiert werden kann.

Weiter sollten auch von jeder Veranstaltung völlig DSGVO-frei Fotos angefertigt werden. Ich meine damit die berühmten Silhouetten der Tänzer eines rauschenden Festes, fotografiert durch ein Sektglas und ähnlich spektakuläre Motive ;-) Sind die Personen von niemanden zu erkennen und die Metadaten die Rückschlüsse erlauben könnten entfernt, können die Fotos auch bedenkenlos zum Beispiel als Teaser eines Artikellinks auf Twitter verwendet werden.


 
Den Kopf in den Sand zu stecken, ist keine Lösung und die DSGVO geht nicht mehr weg ;-)
— Christian Eggers
 

Reicht es, im Vorfeld von Veranstaltungen abzufragen, ob die Teilnehmer fotografiert werden dürfen oder nicht? Und wie „kennzeichne“ ich diejenigen, die nicht auf den veröffentlichen Fotos sein wollen?


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Ihre Frage geht davon aus, dass die Veranstaltung auf der Rechtsgrundlage der Einwilligung fotografiert werden soll. Das kann dann notwendig sein, wenn die berechtigten Interessen des Veranstalters nicht greifen. Zum Beispiel weil die Fotos im rein werblichen Kontext genutzt werden sollen. Gerne wird auf die grünen und roten Umhängebänder zurückgegriffen.


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Was steckt hinter der sogenannten „Beiwerk-Ausnahme“, wenn also Personen nicht als Hauptmotiv abgebildet sind, sondern irgendwo im Hintergrund?


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Ist die Person identifizierbar, stellt ihre fotografische Abbildung auch ein personenbezogenes Datum dar. Zur Erstellung und Nutzung bedarf es also einer Rechtsgrundlage entsprechend der DSGVO. Eine Einwilligung oder gar ein Modelvertrag scheiden hier ja aus praktischen Gründen aus. Es muss also im Einzelfall geprüft und entschieden werden, ob die Fotos von zufällig in das Bild geratenen Personen auf der Rechtsgrundlage der berechtigten Interessen angefertigt und genutzt werden dürfen.


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Muss ich besondere Regeln einhalten, wenn ich Mitarbeiter bei ihren Arbeitsabläufen dokumentiere? Oder gilt hier die gleiche rechtliche Situation wie auf Veranstaltungen? Kann man die Fotoerlaubnis einmalig im Arbeitsvertrag festlegen?


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Hier gilt der strenge Beschäftigtendatenschutz. Sollen im Auftrag einer Organisation deren Beschäftigte für Marketingzwecke fotografiert werden, ist in der Regel eine schriftliche Einwilligung der Beschäftigten erforderlich. Eine einmalige und im Arbeitsvertrag enthaltene Einwilligung ist wahrscheinlich weder konkret genug noch mit den Grundsätzen der sogenannten AGB-Kontrolle zu vereinbaren.  


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Was viele nicht wissen: Nicht nur wir Menschen haben Rechte. Wo muss ich noch aufpassen?


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Es sind grundsätzlich immer die jeweiligen Bildinhalte genau anzuschauen. Dabei ist zu prüfen, ob diese in dem geplanten Zusammenhang gezeigt werden dürfen. Beispiel: Ein Foto zeigt unter anderem ein Logo eines KFZ-Herstellers. Es ist dann zu untersuchen, ob ich das Logo in der geplanten Veröffentlichung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zeigen darf. Auch ist zu überlegen, ob zusätzlich ein urheberrechtlicher Schutz die Reproduktion des Logos verbietet. Eigentlich muss man immer aufpassen!


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Ich habe noch Fotos vor dem Inkrafttreten der DSVGO auf der Festplatte. Darf ich diese für die Ankündigung einer Veranstaltung nutzen oder gilt hier das gleiche Recht wie für neue Fotos? Wie lange darf ich die Fotos überhaupt aufbewahren?


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Nach meiner Einschätzung muss ein gegenwärtiger und erneuter Verarbeitungsvorgang von älteren Daten auf geltendes Recht gestützt werden. Wird also ein Archivfoto zur erneuten Veröffentlichung hervorgeholt, muss sich der Nutzer fragen, auf welcher Rechtsgrundlage er zur Veröffentlichung berechtigt sein könnte. Einwilligung, Modelvertrag oder berechtigte Interessen? Entspricht eine ältere Einwilligung nicht den Vorgaben der DSGVO, kommt der Nutzer bei einer gegenwärtigen Verarbeitungshandlung an einer erneuten qualifizierten Einwilligung entsprechend DSGVO nicht vorbei.

Zum zweiten Teil Ihrer Frage: Was die Langzeitarchivierung von Personenfotos angeht, besteht zurzeit ebenfalls noch Rechtsunsicherheit. Eine Regelung für Urheber und kommerzielle Archive besteht leider nicht. So könnte der Eindruck entstehen, dass das „Recht auf Vergessenwerden“ den abgebildeten Personen einen Löschungsanspruch im Sinne einer Vernichtung der Daten gibt. Ein schwer erträgliches Ergebnis für Berufsfotografen, deren Archiv ja immer mal wieder als „Altersversorgung“ bezeichnet wird. Nach meiner Einschätzung können Urheber die Langzeitarchivierung als berechtigtes Interesse zur Wahrung ihrer Stellung aus der Urheberschaft stützen. Insbesondere auch dann, wenn das Archiv unter sogenannter „eingeschränkter Verarbeitung“ vor Missbrauch und Zugriff technisch abgesichert ist.  


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Ich bekomme für die Ankündigung einer Veranstaltung Fotos von Partnerunternehmen? Muss ich mich als Herausgeber des Flyers oder Betreiber der Website darum kümmern, dass diese rechtssicher sind?


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Ja! Für Personenfotos gilt: Das Partnerunternehmen nimmt mit der Veröffentlichung eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor und ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Weiter kann das Unternehmen, das fremdes Material veröffentlicht, als sogenannter Störer unabhängig von den Zusicherungen eines Lieferanten in Anspruch genommen werden. Es besteht also eine Pflicht zur Rechteklärung. Das kann im Einzelfall mühsam und zeitraubend sein.      


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Kann ich davon ausgehen, dass Bilder aus Bilddatenbanken rechtlich „sauber“ sind?


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Das hängt vom Anbieter ab. Problematisch sind Angebote von Community-Bilddatenbanken. Denn hier werden Fotos von jedermann ohne Prüfung und Garantien eingestellt. Bei kostenpflichtigen Nutzungen verpflichtet sich der Anbieter ein rechtsmängelfreies Bild zu liefern. So kann der Nutzer sich gegenüber dem Anbieter zum Teil schadlos halten. Aber nur soweit, wie die Nutzungen im Rahmen der Geschäftsbedingungen und unter Einhaltung der rechtlichen Hinweise zum jeweiligen Foto des Anbieters erfolgt sind.


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Vielen Dank für die ausführlichen Antworten, Herr Eggers!

Ich bin gespannt auf das Buch mit den Praxisbeispielen. Denn ich glaube, wenn man Beispiele vor Augen hat, wird am besten deutlich, wie die eine oder andere Situation zu beurteilen ist. Und es macht Sinn, sich ständig über die aktuelle Lage zu informieren. In Ihrem Blog habe ich auch schon einige interessante Themen und Beiträge zur aktuellen Rechtssprechung gefunden. Und wer tiefer einsteigen möchte, der ist herzlich eingeladen, Ihre Seminare zu besuchen, die Sie auch als Inhouse-Schulungen anbieten.


 
Foto: privat

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Info Christian Eggers

Christian W. Eggers ist Bildredakteur, freiberuflicher Dozent für Fortbildungen im Bildrechtemanagement und Fotorecht, zertifizierte Fachkraft für Datenschutz sowie Autor des Buches „Quick Guide Bildrechte“. Sein Schulungsangebot zum Bildrecht ist auf die Fortbildung von Fach- und Führungskräften in der Unternehmenskommunikation und der Presseverlage ausgerichtet. Christian W. Eggers leitet regelmäßig Bildrechteseminare zur Mitarbeiterschulung, ist unter anderem als Dozent für den Digitalverband Bitkom sowie an der Fachhochschule Kiel im Fachbereich Medien tätig.

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